Nachlass regeln: Das Wichtigste zu Testament, Erbfolge und Vollmacht

TESTAMENT: KLARHEIT SCHAFFEN - ANGEHÖRIGE ENTLASTEN

Die Inhalte auf dieser Seite dienen ausschließlich Ihrer allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung und können die besonderen Umstände Ihrer persönlichen Lage nicht abbilden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat.

Ausführliche Hinweise zum Thema finden Sie außerdem in den Veröffentlichungen der zuständigen Bundesbehörden:

WISSENSWERTES ZU TESTAMENT, ERBFOLGE UND VORSORGE

  1. Testament
    In einem Testament legen Sie verbindlich fest, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll. Hierfür stehen Ihnen verschiedene Formen offen. Weit verbreitet ist das „handschriftliche Testament“: Sie verfassen den gesamten Text eigenhändig auf Papier, nennen nach Möglichkeit Ort und Datum der Erstellung und unterzeichnen mit Ihrem vollständigen Vor- und Familiennamen. Alternativ errichten Sie ein „öffentliches Testament“ vor einem Notar, der Ihren letzten Willen beurkundet. Ein Testament lässt sich selbstverständlich jederzeit ändern oder aufheben.
  2. Erbrecht
    Haben Sie keine letztwillige Verfügung hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Zur ersten Ordnung zählen Ihre Kinder sowie Enkel und Urenkel. Daneben ist auch Ihr Ehepartner gesetzlich erbberechtigt. Leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht ihm neben den Kindern mindestens die Hälfte des Nachlasses zu. Der verbleibende Teil wird zu gleichen Anteilen auf leibliche, nichteheliche und adoptierte Kinder verteilt – ist eines von ihnen bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. Zur zweiten Ordnung gehören Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Sie kommen nur zum Zug, wenn der Verstorbene keine eigenen Nachkommen hat. Fehlen auch Erben der zweiten Ordnung, erben die Verwandten der dritten Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen.
  3. Vorsorgevollmacht
    Über eine Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen Menschen Ihres Vertrauens, der in Ihrem Namen alle oder nur ausgewählte Angelegenheiten regelt, Entscheidungen trifft und Verträge eingeht oder beendet, sobald Sie selbst dazu nicht mehr fähig sind. Für manche Rechtsgeschäfte – vor allem beim Kauf oder Verkauf von Immobilien – muss die Vollmacht notariell beurkundet sein; für sonstige Vermögensangelegenheiten genügt in der Regel die Schriftform. Auch im Umgang mit Banken ist eine notarielle Vollmacht ratsam. Idealerweise ergänzen Sie die Vorsorgevollmacht stets um eine Patientenverfügung. Darüber hinaus können Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen lassen, damit im Ernstfall ohne Verzögerung die von Ihnen gewünschte Vertrauensperson tätig werden kann.
  4. Patientenverfügung
    Eine Patientenverfügung sorgt dafür, dass Ihr Wille auch dann beachtet wird, wenn Sie selbst nicht mehr über Ihre ärztliche Versorgung entscheiden können. Sie gibt den behandelnden Ärztinnen und Ärzten klare Hinweise, welche Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen und welche Sie ausschließen. Sie können die Patientenverfügung mit einer (notariellen) Vorsorgevollmacht kombinieren oder sie auch für sich allein und ohne Notar schriftlich verfassen.